- Antragsberechtigte: sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine
Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente),
die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer
inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus
ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein. Für die Beantragung in
Sachsen ist eine Betriebsstätte in Sachsen notwendig. - Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz
der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der
Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5
Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate
beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis
zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate. - Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss
versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten
ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen
Schwierigkeiten befunden haben. Die Angaben müssen der Wahrheit entsprechen.
Falsche Angaben können zur strafrechtlichen Konsequenzen führen. - Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen
übernommen. Für Sachsen ist die Sächsische Aufbaubank zuständig. - Unbürokratisches Antragsverfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf
ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine 8rasche und unbürokratische Auszahlung
zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben
können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden
strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen
Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden. - Antrags- und Auszahlungsfrist: Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der
zuständigen Landesbehörde zu stellen. - Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit
anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich.
Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es
wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den
Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich
steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020
eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein
positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle
Steuersatz fällig. - Verwendung der Förderung: Die Förderung darf nur zur Deckung von geschäftlichen
Ausgaben verwendet werden. Dies können sein:- Mietaufwendungen für betrieblich genutzte Räume
- Kfz-Kosten von betrieblichen Kraftfahrzeugen
- laufende Aufwendungen des normalen Geschäftsbetriebes
Die Förderung darf nicht verwendet werden für:
- Privatentnahmen, unternehmensfremde Ausgaben
- Tilgung (insbesondere Sondertilgung) von Darlehen
- Investitionen
Verstöße können zur Rückforderung der Förderung mit sofortiger Fälligkeit führen. Wir gehen davon aus, dass die Förderbehörde die Verwendung der Förderung intensiv überprüfen wird.
Sollten Sie die Förderung mit dem in der Anlage beigefügten Vordruck beantragen, achten Sie bitte genau auf die Förderfähigkeit. Sogenannte Trittbrettfahrer müssen mit empfindlichen Sanktionen rechnen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Annaberg-Buchholz, den 2. April 2020
Mit freundlichen Grüßen
Lars Schubert | Marco Steinicke |
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Wirtschaftsprüfer | Steuerabteilung |