Sehr geehrte Damen und Herren,

der Gesetzgeber hat zügig reagiert und das o.g. Gesetz in Kraft gesetzt.
Das Gesetz enthält nachfolgend aufgeführte wesentliche Regelungen:

  1. Insolvenzordnung
    Die Insolvenzantragspflicht ist bis 30.09.2019 ausgesetzt. Dies gilt nur, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht. Des Weiteren müssen Aussichten bestehen, dass eine bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt wird. Das Gesetz vermutet, dass bei Nichtvorliegen des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit zum 31.12.2019, der Eintritt coronabedingt ist.
  2. Genossenschaftsrecht
    Der Gesetzgeber hat vorübergehend Bestimmungen des GenG aufgeweicht und teilweise Vorgehensweisen erlaubt die nicht in den Satzungen geregelt sind sowie einige Satzungsbestimmungen außer Vollzug gesetzt.

    • Elektronische oder schriftliche Mitgliederbeschlüsse (sonst Gegenstand der Generalversammlung). Dazu muss der Vorstand ein entsprechendes Verzeichnis der abstimmenden Mitglieder führen.
    • Generalversammlungen sowie Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen sind im Umlaufverfahren möglich.
    • Einberufungen können auf der Internetseite der Genossenschaft oder in Textform an alle Mitglieder erfolgen.
    • Der Jahresabschluss kann durch den Aufsichtsrat festgestellt werden (sonst Generalversammlung). Die Gewinnverwendung bleibt jedoch in den Reihen der Generalversammlung.
    • Organmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Unterbesetzungen von Organen werden vorübergehend zugelassen und stellen keine Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung dar. Die Organe bleiben handlungsfähig.
    • Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates Abschlagszahlungen auf Auseinandersetzungsguthaben vornehmen, auch wenn eine Generalversammlung noch nicht stattgefunden hat.

    Diese Regelungen sind gültig ab 29.03.2020 und treten am 31.12.2021 außer Kraft.

    Gesetzesbegründung:

  3. Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
    Um die betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, werden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), von General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.
    Wesentliche Aspekte der vorübergehenden Erleichterungen für die AG, KGaA und SE sind dabei die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann, die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten, die Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage sowie die Ermächtigung für den Vorstand, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, das heißt, die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert.
    Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen, so die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen. Im Ubrigen werden für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, sollten diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können. Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.
    Im Umwandlungsrecht wird zudem die Frist gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes auf zwölf Monate verlängert, um zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Annaberg-Buchholz, den 1. April 2020

Mit freundlichen Grüßen

Lars Schubert Marco Steinicke
Wirtschaftsprüfer Steuerabteilung