Sehr geehrte Damen und Herren,
am 29.06.2020 hat der Bundestag und der Bundesrat die Steuersenkung in der Umsatzsteuer beschlossen
1. Ermäßigung der Umsatzsteuersätze von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%
a) Lieferungs- bzw. Leistungserbringungsdatum
Maßgeblich für die Anwendung der entsprechenden Steuersätze ist das Lieferungs- bzw.
Leistungserbringungsdatum. Dabei ist die Art der Umsatzbesteuerung (vereinbarte oder vereinnahmte
Entgelte) unerheblich. Der Leistungszeitpunkt bei Lieferungen ist regelmäßig mit dem Verschaffen der
Verfügungsmacht festzulegen. Dienstleistungen werden üblicherweise mit der Beendigung der
Tätigkeit erbracht.
Fragestellungen ergeben sich im Wesentlichen bei Dauerverträgen (z.B. Mietverträgen,
Leasingverträgen), Anzahlungen und Teilleistungen.
Anzahlungen werden mit dem aktuell geltenden Steuersatz abgerechnet. Die Erbringung der
Lieferung oder Leistung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. In der Schlussrechnung ist dann der
Steuerbetrag der Anzahlungs- bzw. Abschlagsrechnungen zu berichtigen. Jedoch ist zu beachten,
dass selbstständige Teilleistungen mit Abschluss der jeweiligen Teilleistung erbracht werden.
Darunter fallen im Wesentlichen abgrenzungsfähige Bauabschnitte bei Investitionsvorhaben welche
einzeln abgerechnet werden.
b) Problematik falsche Abrechnungen
Sollten ab dem 01.07.2020 Rechnungen mit falschen Steuersätzen ausgewiesen werden führt dies zu
einer Besteuerung des unrichtigen Steuerausweises (§ 14c UStG).
Dabei treten folgende Rechtsfolgen ein:
Sachverhalt | Folgen beim leistenden Unternehmer |
Folgen beim Leistungsempfänger |
---|---|---|
Ausweis von 19% Umsatzsteuer anstelle von 16% Umsatzsteuer |
Abführung von 19% Umsatzsteuer (ausgewiesene Steuer) |
Vorsteuerabzug von 16 % |
Ausweis von 16% Umsatzsteuer anstelle von 19% Umsatzsteuer |
Abführung von 19% Umsatzsteuer (richtige Steuer) |
Vorsteuerabzug von 16 % |
Ausweis von 7% Umsatzsteuer anstelle von 5% Umsatzsteuer |
Abführung von 7% Umsatzsteuer (ausgewiesene Steuer) |
Vorsteuerabzug von 5 % |
Ausweis von 5% Umsatzsteuer anstelle von 7% Umsatzsteuer |
Abführung von 7% Umsatzsteuer (richtige Steuer) |
Vorsteuerabzug von 5 % |
Durch fehlerhafte Rechnungen verliert die Umsatzsteuer ihre Ertragsneutralität.
Jedoch hat das BMF ausschließlich im B2B Geschäftsverkehr für den Zeitraum 01.07.2020 bis
31.07.2020 eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt:
Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 an
einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den vor dem 1. Juli 2020
geltenden Steuersatz (19 Prozent anstelle von 16 Prozent bzw. 7 Prozent anstelle von 5 Prozent)
ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht
beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht
berichtigt. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der
Praktikabilität aus derartigen i.S. von § 14c Abs. 1 UStG unrichtigen Rechnungen auch für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem
1. August 2020 seitens eines Unternehmers erbrachte Leistung ein Vorsteuerabzug auf
Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt.
Im B2C Geschäftsverkehr wird die Regelung des unrichtigen Steuerausweise in voller Härte der
gesetzlichen Regelung angewandt.
2. Restaurationsdienstleistungen
Für Restaurationsdienstleistungen wird der Steuersatz für Speisen ab dem 01. Juli 2020
vorübergehend auf den ermäßigten Steuersatz gesenkt (5%). Die Besteuerung von Getränken wird
weiterhin mit dem allgemeinen Steuersatz (16%) versteuert. Für die Unternehmen, welche
Restaurationsdienstleistungen anbieten erweitern sich die Aufzeichnungspflichten (insbesondere bei
offener Ladenkasse). Dabei sind zusätzlich zum retrograd geführten täglichen Kassenbericht die
Umsätze getrennt nach Steuersätzen aufzuzeichnen. Die Ausführungen zum unrichtigen
Steuerausweis sind auch hier zu beachten.
3. Ergebnis
Die Absenkung der Umsatzsteuersätze ist grundsätzlich geeignet, die Folgen der Corona-Krise
abzumildern. Jedoch ist Vorsicht geboten. Fehlerhafte Abrechnungen und Aufzeichnungen können
erhebliche Mehrbelastungen hervorrufen. Wir empfehlen daher bereits heute die Richtigkeit der
Abrechnungen insbesondere im den Bereichen zu prüfen in denen B2C-Geschäftsverkehr möglich ist.
Ebenso empfehlen wir Ihnen trotz des BMF-Moratoriums bereits jetzt alle Eingangsrechnungen zu
prüfen und die Rechnungsaussteller auf Fehler hinzuweisen. Ebenso ist es erforderlich im Monat Juli
alle Rechnungen von Dauerschuldverhältnissen auf Richtigkeit zu prüfen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Annaberg-Buchholz, den 01. Juli 2020
Mit freundlichen Grüßen
Lars Schubert | Marco Steinicke |
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Wirtschaftsprüfer | Steuerabteilung |